Vereinssatzung
Braunschweiger Sport-Club Acosta e. V.
Vereinssatzung (Stand 04.05.2019)
Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung grammatikalisch die männliche Form verwendet.
Allgemeines
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Braunschweiger Sport-Club Acosta e. V. “ (Kurzform: BSC Acosta) und hat seinen Sitz in Braunschweig. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter VR 200409 eingetragen.
(2) Gründungsdatum ist der 01.07.2008.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung, Förderung und gemeinsame Pflege des Sports in verschiedenen Sportarten.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Haftung
(1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
(2) Schäden, die durch Eigenverschulden der Mitglieder dem Verein gegenüber hervorgerufen werden, müssen ersetzt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft muss durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen jeweils gültigen Aufnahmeantrages des Vereins nebst Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates beantragt werden.
(3) Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Aufnahmeantrag rechtsverbindlich unterzeichnet wurde.
(4) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Das Präsidium kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen.
(4a) Die Nichteinwilligung zur Datenverarbeitung oder Streichung von Teilen der Erklärung im Aufnahmeantrag führt zur automatischen Ablehnung des Aufnahmeantrages.
(5) Die Aufnahme oder Führung als förderndes (passives) Mitglied ist auf Antrag möglich, sofern kein Sportangebot des Vereins aktiv in Anspruch genommen wird.
(6) Der Beschluss über die Mitgliedschaft ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den 1. Monatsbeitrag bezahlt hat.
(7) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
(8) Die Mitgliedschaftsrechte können nicht an eine andere Person übertragen werden.
(9) Die Mitgliederdaten werden im Rahmen der Vereinsverwaltung mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes gespeichert.
§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb und außerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.
(2) Ehrenpräsident kann nur derjenige werden, welcher das Amt des ersten Vorsitzenden oder Präsidenten im Verein ausgeübt und hierbei besondere Verdienste erworben hat.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Präsidium, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres.
(3) Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vor ihrem Austritt beim Präsidium Rechenschaft abzulegen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Präsidiumsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8.4) kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen, wenn
(1) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte, insbesondere § 10, verstoßen hat, wobei als ein Grund für den Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gilt. Bei Ausschluss wegen unsportlichen Fehlverhaltens soll vorher die betroffene Abteilungsleitung gehört werden.
(2) Präsidiumsbeschlüsse nicht befolgt werden,
(3) das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, mindestens drei Monate im Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(4) die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wird.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
(1) durch Ausüben des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen des Vereins bzw. der für sie zuständigen Abteilungen teilzunehmen,
(2) nach Maßgabe der Vereinssatzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
(3) die Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Stadtsportbundes Braunschweig e.V., des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
(4) nicht gegen die Interessen und Ziele des Vereins zu handeln,
(5) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten monatlichen Beiträge per Bankeinzug durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten,
(6) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins ausschließlich dem vom Präsidium bestellten unabhängigen Ombudsmann, bzw. nach Maßgabe der Regelungen der Fach-verbände, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
(7) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind Gemeinschaftsstunden für Zwecke des Vereins zu leisten; ersatzweise dritte Personen zu stellen oder ein zeitlich angemessener Betrag zu zahlen.
(8) Über die Befreiung von Gemeinschaftsstunden und den Verzicht auf die Zahlung eines Ersatzbeitrags entscheidet das Präsidium.
§ 11 Beiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bei Fälligkeit im Voraus und unbar durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für das Konto des Vereins zu begleichen.
(3) Nur in Ausnahme-/Einzelfällen ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in bar an den Vizepräsidenten Finanzen, den Geschäftsführer oder die Abteilungskassierer des Vereins möglich.
(4) Sonderbeiträge können von den Sportabteilungen erhoben werden. Hierzu gehören auch einmalige oder wiederkehrende Pass-/Teilnehmerbeiträge der Fachverbände. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Präsidium.
(5) Für Strafen, die von Sportverbänden oder sonstigen zuständigen Instanzen verhängt werden, ist das verursachende Mitglied zahlungspflichtig. Strafgelder sind sofort fällig. Ausnahmen regelt der jeweilig zuständige Abteilungsvorstand.
(6) Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber einem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
(7) Über die Stundung und den Erlass von Beiträgen und Sonderbeiträgen entscheidet das Präsidium.
§ 12 Vergütung der Vereinstätigkeit
(1) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
(2) Präsidiumsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Geschäftsführer und gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG der anderen Präsidiumsmitglieder ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über die Berufung und entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium für das Amt des Geschäftsführers. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung dieses Amtes. Bei der Entscheidung hierüber ist der Geschäftsführer nicht stimmberechtigt. Zur Erledigung der Tätigkeiten in der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG der anderen Präsidiumsmitglieder.
(5) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Organe des Vereins
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) das Präsidium
(3) die Abteilungsvorstände
Mitgliederversammlung
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal bis zum 31.05. des Jahres zwecks Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Präsidium beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
- Entlastung der Organe bzgl. der Geschäftsführung und der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten nach § 20 der Satzung,
- Wahl von mindestens drei Kassenprüfern, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereins-zwecks,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen nach § 12 Abs. 4 der Satzung,
- Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme,
- Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung in den Mitteilungen des Vereins, an den Aushangbrettern sowie in der Homepage des Vereins mit einer Einberufungsfrist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch den Präsidenten bzw. im Vertretungsfall durch einen Vizepräsidenten.
(2) Anträge zur Tagesordnung können vom Präsidium und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, genehmigt die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Bei Anträgen auf Satzungsänderung muss unter Benennung des zu ändernden Paragraphen der wesentliche Inhalt der Änderung benannt wer-den und mit der endgültigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(3) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Mitglieder- oder Abteilungsversammlungen gestattet.
(4) Gewählt werden können nur ordentliche, volljährige Mitglieder.
§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Für Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mindestens zwei der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins und die der zugeordneten Abteilungen einschließlich der Bücher, Belege sowie Geld- und Materialbestände mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vizepräsidenten Finanzen, der Abteilungskassierer und der übrigen Präsidiumsmitglieder.
(4) Die letzte Kassenprüfung muss frühestens 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Zwischenprüfungen liegen im Ermessen der Kassenprüfer.
Präsidium
§ 20 Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Das Präsidium setzt sich folgendermaßen zusammen:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten Finanzen
- dem Vizepräsidenten Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- dem Vizepräsidenten Fuhrpark und Gebäude
- dem Geschäftsführer
- den Abteilungsleitern der selbständigen Sportabteilungen
(2) Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Präsidiumsmitglieder, wobei einer der Beiden jeweils entweder der Präsident oder der Geschäftsführer sein muss.
(4) Das Präsidium wird mit Ausnahme des Geschäftsführers von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wahl des Abteilungsleiters erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Ein Mitglied des Präsidiums darf nur ein Amt innerhalb des Präsidiums ausüben. Wiederwahlen sind zulässig. Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Berufung eines neuen Präsidiums im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist das Präsidium berechtigt, ein anderes Mitglied des Vereins bis zu den Neuwahlen mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
(6) Das Präsidium tritt zusammen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Die Einberufung kann formlos durch den Präsidenten, im Vertretungsfall durch den Geschäftsführer oder eines Vizepräsidenten, erfolgen. Die Einladungsfrist soll vier Wochen betragen. Es sollen mindestens 5 Präsidiumssitzungen im Kalenderjahr stattfinden.
(7) Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.
(8) Das Präsidium nach § 20 Abs. 1 der Satzung ist beschlussfähig wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Abteilungsleiter werden durch Ihren gewählten Stellvertreter vertreten und üben an deren Stelle das Stimmrecht aus.
(9) Eine Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der erschienenen Präsidiumsmitglieder. Stimmenenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Präsidiumsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium leitet den Verein. Die dabei zu erfüllenden Aufgaben werden vom Präsidium wahrgenommen soweit nicht auf Grund der Satzung die Aufgaben anderen Organen des Vereins übertragen sind.
(2) Das Präsidium kann Aufgaben dem Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung überweisen.
(3) Das Präsidium bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse aus.
(4) Willenserklärungen bedürfen der Schriftform sofern sie den Verein vermögensrechtlich belasten, ausgenommen hiervon sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er den Verein.
(6) Die Aufgaben der Präsidiumsmitglieder sowie die Vertretung im Innenverhältnis werden in einer Geschäftsordnung durch Beschluss des Präsidiums geregelt.
(7) Eine beabsichtigte Kreditaufnahme bedarf vor dem Abschluss der Zustimmung einer einzuberufenden Mitgliederversammlung.
(8) Verpflichtung von haupt- und nebenamtlichen Übungsleitern und Angestellten.
(9) Beschluss über Ausschlüsse gem. § 8 Abs. 4 der Satzung.
(10) Das Präsidium ist befugt, zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen, Vertreter oder Sachverständige widerruflich zu ernennen.
(11) Genehmigung der von den Abteilungen festgelegten Ämter der Abteilungsleitung vor den Abteilungsversammlungen mit Neuwahlen.
§ 22 Abteilungen des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidiums gegründet bzw. aufgelöst.
(1) Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungsleitungen. Ihre Arbeitsweise muss mit dem Gesamtinteresse des Vereins im Einklang stehen.
(2) Die Abteilungen sind berechtigt den Ihnen durch Beschluss des Präsidiums gebilligten Etats zweckgebunden einzusetzen. Einnahmen und Ausgabenbelege sind monatlich bis spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats beim Geschäftsführer einzureichen. Genaue Vorgehensweisen hierzu regelt die Finanzordnung.
(3) Verträge und Vereinbarungen können nicht von den Abteilungen eingegangen werden sondern müssen von den dafür zuständigen Präsidiumsmitgliedern bzw. dem Geschäftsführer abgeschlossen werden.
(4) Die Abteilungsversammlungen sind jährlich bis spätestens 31.03. eines Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen und im Sinn des § 16 dieser Satzung einzuberufen.
- Die Abteilungsversammlung wählt eine Abteilungsleitung. Diese besteht aus dem Abteilungsleiter und mindestens einem Stellvertreter.
- Die Mitglieder des Abteilungsvorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Berufung eines neuen Abteilungsvorstandes im Amt.
- Die Abteilung legt dem Präsidium rechtzeitig vor der Abteilungsversammlung eine Übersicht über die geplanten zu wählenden Ämter in der Abteilungsleitung zur Genehmigung vor.
- Die Inhaber von Abteilungsämtern sind keine Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB.
(5) Für die Beschlussfassung der Abteilungen gelten die Satzungsbestimmungen des Vereins sinngemäß.
(6) Soweit eigene Abteilungsordnungen oder Sonderbestimmungen in einer Abteilung für erforderlich gehalten werden unterliegen diese der Genehmigung des Präsidiums.
§ 23 Sanktionen
(1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist das Präsidium berechtigt, folgende Sanktionen über die Mitglieder zu verhängen:
- Verwarnung bei leichtem Verstoß,
- Verweis bei mittelschweren Verstoß oder mehreren Verstößen,
- Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8.4.
(2) Über Sperren sportlicher Art und den Ausschluss vom Übungs- oder sonstigen Betrieb einer Abteilung beschließt die Abteilungsleitung. Dieses sind:
- Disqualifikation vom Spielbetrieb bis zu einem Jahr nach schwerem Verstoß, z. B. Rückstand von mindestens 6 Monatsbeiträgen, oder wiederholten schweren Verstößen.
- zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlagen des Vereins.
(3) Übersteigt der Beschluss eine Dauer von einem Monat ist innerhalb einer Woche Beschwerde an das Präsidium in schriftlicher Form zulässig.
(4) Die Sanktion ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
Ombudsmann
§ 24 Aufgaben
(1) Das Präsidium bestellt einen unabhängigen Ombudsmann. Dieser entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Der Ombudsmann kann in denen in der Satzung genannten Fällen vom betroffenen Mitglied angerufen werden.
(3) Die Entscheidung ist durch den Ombudsmann zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Name und Kontaktdaten des Ombudsmannes werden auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 25 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Beschlüsse über eine Namensänderung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 90 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 26 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei der durchzuführenden Abstimmung müssen mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(3) Für den Beschluss über die Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich.
(4) Erscheinen zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen.
(5) Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen nach § 26.3 beschlussfähig.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gemeinsam Vertretungsberechtigte bei der Abwicklung der Vereinsauflösung. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks muss die Mitgliederversammlung mit der in Abs. 3 genannten Mehrheit über die Verwen-dung des Vereinsvermögens beschließen, dass das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Braunschweig e. V. oder an eine andere gemeinnützige Institution (mit Zustimmung des Finanzamtes) fällt, die es unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 27 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen, z. B. Geschäfts-, Finanz-, Ehrenordnungen geben.
(2) Die Ordnungen werden vom Präsidium beschlossen.
§ 28 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
§ 29 Inkrafttreten der Satzung